Am 1. Januar 2011 trat das GKV-Finanzierungsgesetz in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt.
Dieses Verfahren soll eventuelle Überforderungen des Arbeitnehmers (des Mitgliedes) durch die seit 1. Januar 2011 einkommensunabhängige Erhebung des Zusatzbeitrages ausgleichen.
Ob und in welcher Höhe die jeweilige Krankenkasse tatsächlich einen Zusatzbeitrag erhebt, ist hierfür ohne Bedeutung. Die IKK Nord erhebt auch im Jahr 2012 keinen Zusatzbeitrag.
Der Sozialausgleich erlangt nur bedingt eine praktische Bedeutung, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag in den Jahren 2011 und 2012 0,00 Euro beträgt. Solange der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0,00 Euro beträgt kann es keine Überforderung geben und dadurch entfällt die Feststellung des Sozialausgleiches. Die nachfolgenden Informationen erlangen insofern erst ab 2013 abschließende Bedeutung, sofern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag ungleich 0,00 Euro ermittelt wird.
Lediglich im Meldeverfahren gibt es bereits eine geringfügige Anpassung, die berücksichtigt werden muss. Nähere Informationen finden Sie unter Auswirkungen auf das Meldeverfahren.
Anspruch auf Sozialausgleich haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer immer dann, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt. Der Sozialausgleich wird grundsätzlich in einem automatisierten Verfahren, das heißt ohne Antrag des Arbeitnehmers, durchgeführt, indem der einkommensabhängige Krankenversicherungsbeitrag entsprechend herabgesetzt wird. Bestimmte Personenkreise sind generell vom Sozialausgleich ausgenommen, z.B.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine Rechengröße, die auf einer vorausschauenden Prognose berechnet wird. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den für das jeweilige Kalenderjahr voraussichtlichen Ausgaben aller Krankenkassen (Finanzbedarf) und den voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Mitglieder der Krankenkassen. Das Ergebnis ist dann nur noch durch zwölf zu teilen, um auf einen Monatswert zu kommen.
Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag legt das Bundesgesundheitsministerium nach Auswertung der Ergebnisse des so genannten Schätzerkreises im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium bis zum 1. November fest.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2012 wiederum auf 0,00 Euro (wie im Jahr 2011) festgelegt. Damit ist auch für das Jahr 2012 kein Sozialausgleich durchzuführen.
Die praktische Umsetzung des Sozialausgleichs erfolgt in aller Regel durch den Arbeitgeber, eingebettet in das Beitragsverfahren der Krankenversicherung, und zwar indem der Arbeitnehmeranteil monatlich gemindert wird. Bei unständig Beschäftigten und Selbstzahlern prüft und führt die Krankenkasse den Sozialausgleich durch. Bei Renten-/Versorgungsbezug wird der Sozialausgleich grundsätzlich vom Rentenversicherungsträger bzw. der Zahlstelle durchgeführt.
Die beiden Faktoren zur Ermittlung des Sozialausgleichs sind:
Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent, sie wird individuell auf der Grundlage aller in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers bestimmt.
Ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag höher als die so ermittelte Belastungsgrenze, dann gilt der Arbeitnehmer als finanziell überfordert und hat Anspruch auf den Sozialausgleich.
| Wichtig: Wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf null Euro festgesetzt, findet folglich in keinem Fall ein Sozialausgleich statt, weil die individuelle Belastungsgrenze nie überschritten ist. |
Die Funktionsweise des Sozialausgleichs soll hier in aller gebotenen Kürze umrissen werden. Für die Durchführung des Sozialausgleichs durch den Arbeitgeber ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer über eine beitragspflichtige Einnahme (Berechnungsverfahren I) oder über mehrere (Berechnungsverfahren II) verfügt. Das jeweilige Berechnungsverfahren ist jeden Monat aufs Neue durchzuführen. Eine Änderung bei den beitragspflichtigen Einnahmen kann demnach eine Änderung hinsichtlich des Berechnungsverfahrens nach sich ziehen.
| Berechnungsverfahren I |
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Verfügt ein Arbeitnehmer nur über das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung als beitragspflichtige Einnahme, dann soll der Arbeitgeber den Anspruch auf Sozialausgleich prüfen und ihn ggf. durchführen. Dazu wird der Überforderungsbetrag (Differenz zwischen durchschnittlichem Zusatzbeitrag und individueller Belastungs-grenze) vom Beitragsanteil des Arbeitnehmers in Abzug gebracht. Der verminderte Arbeitnehmeranteil ist zusammen mit dem ungekürzten Arbeitgeberanteil an die Krankenkasse bzw. den Gesundheitsfonds abzuführen. In der Praxis werden die Entgeltabrechnungsprogramme diese Berechnungen durchführen. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (Annahme) 20,00 Euro |
| Berechnungsverfahren II |
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Sofern beitragspflichtige Einnahmen von unterschiedlichen Stellen bezogen werden, kann nur die zuständige Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich prüfen. Liegt eine Überforderung vor, werden die beteiligten Stellen darüber in Kenntnis gesetzt, von welchem Zeitpunkt an und nach welchem Verfahren sie jeweils die Beiträge zu bemessen haben. Die Stelle, welche die höchsten Einnahmen (brutto) zahlt, wendet das Berechnungsverfahren I (siehe oben) an. Dabei legt sie ausschließlich die von ihr gezahlten Einnahmen zugrunde. Die übrigen Stellen wenden das Berechnungsverfahren II an, das heißt sie ermitteln einen zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen - dazu erfolgt entweder eine getrennte Berechnung der zwei Prozent oder der Arbeitnehmeranteil wird um die zwei Prozent erhöht. Im Ergebnis ist sichergestellt, dass die Summe der Beitragsanteile aus allen beitragspflichtigen Einnahmen um den Überforderungsbetrag vermindert wird. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag |
Bei Arbeitnehmern mit nur einem Beschäftigungsverhältnis im Anwendungsbereich der Gleitzonenregelung und ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen führt der Arbeitgeber den Sozialausgleich ohne Beteiligung der Krankenkasse durch.
Bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, stellt die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich fest, nachdem die Arbeitgeber das jeweils beitragspflichtige Arbeitsentgelt übermittelt haben.
Für die Durchführung des Verfahrens bei den Krankenkassen ist es erforderlich, der Krankenkasse nicht das nach der Gleitzonenformel berechnete (reduzierte) Arbeitsentgelt, sondern das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu melden. Anschließend teilt die Krankenkasse den beteiligten Arbeitgebern jeweils die Höhe des anteilig abzuführenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit.
Der Sozialausgleich wird ohne Anwendung der Sozialausgleichs-Berechnungsverfahren I oder II durchgeführt. Stattdessen wird von der Krankenkasse der für das Mitglied festgestellte Überforderungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Summe der Arbeitsentgelte verteilt und von den Arbeitnehmerbeitragsanteilen abgezogen.
Ab dem 1. Januar 2012 soll der Sozialausgleich auch beim Nachweis der Krankenversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden.
Damit die Krankenkassen den Umfang des gezahlten Sozialausgleichs feststellen können, ist vom Arbeitgeber jeden Monat zusätzlich zu den zu zahlenden KV-Beiträgen die Höhe der KV-Beiträge nachzuweisen, die ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wären. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl die geminderten Beiträge nach dem Berechnungsverfahren I als auch die erhöhten Beiträge nach dem Berechnungsverfahren II.
| Hinweis: Da es 2012 eine weitere Nullrunde gibt, entspricht der zusätzlich anzugebende Betrag in jedem Abrechnungszeitraum den tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen. |
Für das Meldeverfahren zum Sozialausgleich gibt es ein Meldemoratorium, wonach die eigentliche Verpflichtung zur Abgabe der Monatsmeldungen für den Sozialausgleich ab 01.01.2012 im Jahr 2012 entfällt. Lediglich die Meldungen für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer mit Entgelt in der Gleitzone bzw. oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind zu übermitteln. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (kurz: GKV-Spitzenverband) hat einen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt, welchen wir Ihnen hier zum Download bereitstellen. downloaden
Vor dem Hintergrund des Sozialausgleichs sind die melderechtlichen Vorschriften zum Stichtag 1. Januar 2012 dahingehend ergänzt worden, dass die Arbeitgeber eine zusätzliche Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung monatlich an die zuständige Krankenkasse übermitteln müssen. Die Meldung ist zu erstatten,
| Wichtig: Die Beschäftigten sind verpflichtet, gegenüber ihrem Arbeitgeber Angaben darüber zu machen, ob sie weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielen. Es ist allerdings nicht erforderlich, die jeweilige Art und Höhe mitzuteilen. |
Außer für die unständig Beschäftigten (hier führt die Krankenkasse einen etwaigen Sozialausgleich durch) schickt die Krankenkasse dem Arbeitgeber - ebenfalls auf der Datenautobahn - eine Information zurück. Dabei geht es zum einen um die grundsätzliche Frage, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist. Wenn ja, dann ergibt sich aus der Meldung auch, ab welchem Zeitpunkt welches Berechnungsverfahren (I oder II) für die Beitragsbemessung angewendet werden muss.
Die Krankenkasse teilt auch ihrerseits eine weitere Beschäftigungsaufnahme oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen dem Arbeitgeber mit, sofern ihr die entsprechenden Informationen vorliegen. Dieser Vorgang erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber fristgerecht nach der Beschäftigungsaufnahme bzw. nach dem Beginn der Beitragspflicht die fraglichen Angaben bereits übermittelt hat. Fristgerecht bedeutet in diesem Zusammenhang binnen sechs Wochen. Egal, auf welchem Wege der Arbeitgeber von der Mehrfachbeschäftigung bzw. den weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erfährt, er hat für diesen Arbeitnehmer an die zuständige Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden (GKV-Monatsmeldung). In dieser Meldung sind u. a. anzugeben:
Für die GKV-Monatsmeldung ist als Abgabegrund die Schlüsselzahl „58“ vorgesehen. Sie ist Monat für Monat solange abzugeben, bis der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen mehr erzielt.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (kurz: GKV-Spitzenverband) hat einen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt, welchen wir Ihnen hier zum Download bereitstellen. downloaden