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Die Gesundheitsreform und der Gesundheitsfonds

Durch die letzte Gesundheitsreform wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt. Am 1. Januar 2009 trat der Gesundheitsfonds in Kraft. Doch was steckt konkret dahinter? Welche Veränderungen haben sich bei der Gehaltsabrechnung Ihrer Beschäftigen ergeben? Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen dazu.


Warum gab es die Gesundheitsreform?

Der medizinische Fortschritt und eine alternde Gesellschaft erfordern in regelmäßigen Abständen, dass die Krankenversicherung an die neuen Entwicklungen angepasst wird. Nach der vergangenen Bundestagswahl hatten die drei Koalitionsparteien im Bund sehr unterschiedliche Konzepte für solch eine Reform. In den Verhandlungen haben sie sich auf einen Kompromiss mit Elementen aller Seiten geeinigt.


Seit Januar 2009 gilt der Gesundheitsfonds. Was bedeutet das nun?

Mit dem so genannten Gesundheitsfonds wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen neu geregelt. In den Gesundheitsfonds fließen die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Steuergelder. Er fungiert als zentrale Geldsammelstelle, an die alle gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge ihrer Mitglieder und Betriebe ab 1. Januar 2009 weiterleiten.

Anschließend wird den Krankenkassen aus dem "großen Topf" für jeden Versicherten ein festgelegter Geldbetrag zugewiesen. Dieser richtet sich nach Krankheiten, dem Alter und Geschlecht der Versicherten. Reichen die Mittel nicht aus, dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Die Finanzkraft der IKK Nord ist aber auch ohne Zusatzbeitrag gesichert!


Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ergeben sich beim Beitragseinzug keine Veränderungen. Der Gesamtsozialversicherungbeitrag wird wie bisher von den Krankenkassen eingezogen. Die Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung werden weiterhin den Krankenkassen übermittelt.


Wer bestimmt den einheitlichen Beitragssatz - und wie hoch ist er?

Den Einheitsbeitragssatz legt die Bundesregierung nach Empfehlungen des so genannten "Schätzerkreises" fest. Nachdem sich im vergangenen Jahr Vertreter des Gesundheitsministeriums (BMG), des Bundesversicherungsamtes (BVA) und des GKV-Spitzenverbands nicht einvernehmlich auf den ab 2009 geltenden Beitragssatz verständigen konnten, folgte der Koalitionsausschluss am 5. Oktober 2008 den Voten von BMG und BVA und beschloss, den allgemeinen Beitragssatz zunächst auf 14,6 Prozent festzulegen. Das Bundeskabinett hat diesen Beschluss am 7. Oktober 2008 gebilligt. Hinzu kommt wie bisher der nur durch das Mitglied zu tragende Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2009.

Mit dem Konjunkturpaket II verabschiedete die Bundesregierung zur Stützung der Konjunktur in Deutschland am 27. Januar 2009 ein umfassendes Maßnahmenpaket. Unter anderem werden danach die paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanzierten Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2009 um 0,6 Prozentpunkte gesenkt. 

Der allgemeine Beitragssatz beträgt dann 14,0 Prozent. Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil in Höhe von 0,9 Prozent hinzugerechnet, liegt der Beitragssatz ab Juli statt bei 15,5 bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.


GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) ab 1. Januar 2011

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GKV-Finanzierungsgesetz oder GKV-FinG), das ab dem 1. Januar 2011 in Kraft tritt, reagiert der Gesetzgeber auf einen unmittelbaren Handlungsbedarf im Hinblick auf das anderenfalls für das Jahr 2011 zu erwartende Defizit in Höhe von bis zu 11 Milliarden Euro besteht. Dieses Defizit würde beim heutigen Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Krankenkassen vor große Schwierigkeiten stellen.

Finanzierungsgrundlagen

Um die Krankenversicherung langfristig zu stabilisieren, die Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Wettbewerb zu schaffen und die Bedingungen für die Erhaltung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu verbessern, sind Maßnahmen auf der Einnahmeseite erforderlich.

Die vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise mit Steuermitteln im Jahr 2009 erfolgte vorübergehende Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen um 0,6 Prozentpunkte läuft zum Jahresende 2010 aus. Damit wird der paritätisch finanzierte Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder auf 14,6 Prozent - wie vor der Senkung durch das Konjunkturpaket II – angehoben zuzüglich des mitgliederbezogenen Beitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten.

Der Arbeitgeberbeitrag wird auf der Höhe von 7,3 Prozent festgeschrieben. Damit wird der Automatismus durchbrochen, dass Ausgabensteigerungen zwangsläufig zu steigenden Lohnkosten führen.

Unvermeidbare, über die Einnahmeentwicklung hinausgehende, Ausgabensteigerungen werden durch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert. Kassenindividuell festgelegte, sozial ausgeglichene einkommensunabhängige Zusatzbeiträge dienen darüber hinaus der Sicherung einer guten Versorgung, die auch den medizinischen Fortschritt berücksichtigt.

Die Krankenkassen erhalten mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrags wieder mehr Finanzautonomie. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag wirkt als transparentes Preissignal. Er verleiht den gesetzlichen Krankenkassen Spielräume, um gute Verträge zu gestalten und regionalen Besonderheiten gerecht werden zu können. Mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrags wird die für eine wettbewerbliche Ausrichtung unerlässliche Beitragsflexibilität gewährleistet.

Sozialausgleich

Damit die Beitragszahler vor einer unverhältnismäßigen Belastung geschützt sind, wird ein unbürokratischer und gerechter Sozialausgleich eingeführt. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens erfolgt ein Sozialausgleich. Die Umsetzung findet für Arbeitnehmer direkt bei den Arbeitgebern und für Rentner bei den Rentenversicherungsträgern statt, indem der einkommensabhängige Beitrag entsprechend reduziert wird.

Diese Regelung ist im Rahmen der EDV-gestützten Abrechnung von Löhnen, Gehältern und Renten leicht handhabbar, denn der Ausgleich wird automatisch durchgeführt. Der Sozialausgleich erfolgt aus Bundesmitteln. In den Jahren 2011 bis 2014 kann der Sozialausgleich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden.

Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialausgleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. Die Höhe dieser Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Dies bedeutet den Einstieg in einen gerechteren Ausgleich, denn ein steuerfinanzierter Sozialausgleich berücksichtigt die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Bürgerinnen und Bürger.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) BT-Drucksache 17/3040


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