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Kinderkrankengeld

Wird ein Kind krank, soll es möglichst schnell wieder gesund werden. Sind die Eltern berufstätig, besteht für die Tage, an denen das Kind zuhause gepflegt werden muss, Anspruch auf Kinderkrankengeld.


Voraussetzungen

  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet (bei behinderten Kindern existiert eine Sonderregelung).
  • Der Arzt bescheinigt, dass das erkrankte Kind Pflege benötigt.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht übernehmen.
  • Für die Eltern besteht wegen unbezahlter Freistellung von der Arbeit ein Verdienstausfall. Wird die Freistellung dagegen aufgrund vertraglicher Vereinbarung (z.B. Tarifvertrag) bezahlt, existiert kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Geringfügig Beschäftigte, die bei ihrer/ihrem Ehepartnerin/Ehepartner mitversichert sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Das Kind ist gesetzlich krankenversichert (familienversichert oder Mitglied).

Dauer des Kinderkrankengeldes

Bei Erkrankung eines Kindes erhält jedes Elternteil pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern längstens 25 Arbeitstage. Alleinerziehende haben Anspruch auf maximal 20 Arbeitstage bei Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr für alle Kinder. Sonderregelungen gelten für Eltern, deren Kind schwerstkrank ist.


Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld wird berechnet wie das normale Krankengeld und beträgt 70 Prozent des bisherigen regelmäßigen Bruttoverdienstes, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. 

Besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld, wird dieses ab dem ersten Tag gezahlt, an dem ein Elternteil der Arbeit fernbleibt. Der Anspruch endet sofort, wenn das Kind während der Erkrankung 12 Jahre alt wird. 

Möchten Sie Kinderkrankengeld beantragen, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Rückseite der ärztlichen Bescheinigung (diese erhalten Sie vom behandelnden Arzt) und senden uns diese an die IKK Nord. Wir übersenden Ihrem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung zur Berechnung des Krankengeldes. Sobald uns alle Unterlagen im Original vorliegen, berechnen wir die Leistung.