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Pflegeversicherung und Pflegeberatung


Die soziale Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 als "fünfte Säule" der Sozialversicherung (neben gesetzlicher Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) eingeführt.

Sie hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen zu helfen, die aufgrund der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber.

Die Pflegeversicherung soll primär die häusliche Krankenpflege unterstützen, damit der Pflegebedürftige möglichst lange in seiner gewohnten häuslichen Umgebung bleiben kann.

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf (§ 14 Sozialgesetzbuch  XI).


Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Ab 2013 werden Demenzkranke höhere Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Das sieht das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz - PNG) vor, das am 30.10.2012 in Kraft getreten ist. Dafür soll der Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1.1.2013 von 1,95 auf 2,05 Prozent (für Kinderlose von 2,2 auf 2,3 Prozent) steigen.

Einen Überblick über die Pflegereform 2012 bietet die aktuelle Pflegebroschüre der IKK Nord Pflegeversicherung 2013 - Wichtiges zu Leistungen, Anträgen und Serviceangeboten. downloaden

Zusätzliches Geld in der Pflegestufe 0

Kernstück der Pflegereform 2012 sind die verbesserten Leistungen für Menschen mit Demenz. Ab 1.1.2013 erhalten Demenzkranke, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe 0), zusätzlich zu dem Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro (Grundbedarf) beziehungsweise 200 Euro (erhöhter Bedarf) Pflegegeld in Höhe von 120,00 Euro im Monat, das für spezielle Betreuungsleistungen eingesetzt werden kann, somit auch Geld- oder Sachleistungen aus der Pflegeversicherung. zurück

Höhere Leistungen in der Pflegestufe I und II

Demenzpatienten in den Pflegstufen I und II profitieren ebenfalls: Für Betroffene in der Pflegestufe I, die zu Hause von ambulanten Pflegediensten betreut werden, werden Pflegekassen künftig bis zu 665 Euro zur Verfügung stellen. In der Pflegestufe II wird der Betrag auf 1.250 Euro steigen. Auch das Pflegegeld, das gezahlt wird, wenn Angehörige die Betreuung übernehmen, wird aufgestockt. In der Pflegestufe I wird es auf 305 Euro angehoben werden, in der Pflegestufe II auf 525 Euro. Für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III ist dagegen keine Aufstockung vorgesehen. zurück

Betreuung als Pflegesachleistung

Ab 2013 können Pflegebedürftige und Demenzkranke neben den bisherigen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch häusliche Betreuung als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Auch Menschen mit Demenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe 0) können Betreuungsleistungen als von den Pflegediensten zu erbringende Sachleistung erhalten. Dazu zählen Hilfe, Unterstützung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld und Aktivitäten zur Gestaltung des Alltags. Außerdem können mehrere Demenzkranke gemeinsam solche Leistungen in Anspruch nehmen. zurück

Alternative Vergütung für Pflegedienste

Neben der bisher üblichen Abrechnung nach Leistungskomplexen können Pflegedienste mit ihren Kunden ab 2013 auch Vergütungen nach Zeit vereinbaren. So kann der Pflegebedürftige die benötigten Leistungen nach seinen Bedürfnissen zusammenstellen. Berechnet wird die Zeit, die ein Pflegedienst dafür aufwendet. Dabei ist jede Form von Pauschalen unzulässig, außer für hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge und Fahrtkosten. Der Pflegebedürftige kann zwischen den beiden Vergütungssystemen wechseln. Welche Leistungen nach welchem System erbracht werden, vereinbaren die Pflegedienste gemeinsam mit den Pflegebedürftigen. zurück

Förderung von Wohngruppen

Bei ambulant betreuten Wohngruppen handelt es sich um Wohngemeinschaften von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen, mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Pflegebedürftige, die in solchen betreuten Wohngruppen wohnen, erhalten künftig einen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Pflegekraft in der Wohngruppe tätig ist, die organisatorische, verwaltende und pflegerische Aufgaben übernimmt.

Wer eine solche Gruppe nach Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) gründet, erhält dafür eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro pro Person. Der Gesamtbetrag für eine Wohngemeinschaft ist auf 10.000 Euro begrenzt. Die Förderung endet, wenn die zur Verfügung gestellte Summe von 30 Millionen Euro aufgebraucht ist, spätestens aber am 31. Dezember 2015. Weitere zehn Millionen Euro stehen für die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung neuer Wohnformen zur Verfügung. Gefördert werden Konzepte, die eine bewohnerorientierte individuelle Versorgung außerhalb von vollstationären Einrichtungen anbieten. zurück

Anteiliges Pflegegeld bei Kurz- und Verhinderungspflege

Fällt bei häuslicher Pflege die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit aus und benötigt der Pflegebedürftige deshalb eine Kurzzeit-oder Verhinderungspflege, so wird in solchen Fällen künftig die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. zurück

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die verbesserten Leistungen für Demenzkranke sind laut Gesetz nur eine Übergangslösung auf dem Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. In einem gesonderten Gesetz will die Regierung dafür rechtliche Voraussetzungen schaffen. Daran arbeitet der vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte Expertenbeirat. Seine Aufgabe ist es, die noch offenen Umsetzungsfragen schnellstmöglich zu klären. zurück

Stärkung der Selbsthilfe

Mit zehn Cent je Versicherten und Kalenderjahr will der Gesetzgeber die Selbsthilfegruppen fördern, die Pflegebedürftigen, Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen unterstützen. zurück

Bessere medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Medizinische Versorgung in Pflegeheimen soll verbessert werden. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (K(Z)V) werden stärker in die Pflicht genommen, Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen zu vermitteln. Der Antrag ist an die jeweilige K(Z)V zu richten. zurück

Mehr Transparenz in der stationären Pflege

Pflegeheime müssen ab Januar 2014 Pflegekassen darüber informieren, wie sie die medizinische und Arzneimittelversorgung ihrer Bewohner sicherstellen. Diese Informationen werden dann für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich aufbereitet und im Internet veröffentlicht. Auch Pflegeeinrichtungen müssen diese Informationen an gut sichtbarer Stelle platzieren. zurück


Leistungen der Pflegeversicherung

Abhängig vom Umfang des festgestellten Hilfebedarfs erfolgt die Zuordnung der Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe. Von der jeweiligen Pflegestufe hängt die Höhe der Leistungen ab.

Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • mindestens einmal täglich erforderlicher Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)
  • zusätzlich wird mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt 
  • der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, davon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege 
Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
  • mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlicher Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)
  • zusätzlich wird mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt 
  • der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, davon mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege 
Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit
  • jederzeit (rund um die Uhr) erforderlicher Hilfebedarf
  • zusätzlich wird mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt 
  • der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege
Härtefallregelung in der Pflegestufe III
  • Voraussetzungen der Pflegestufe III sind erfüllt 
  • mindestens 6 Stunden Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität), davon mindestens dreimal in der Nacht sind erforderlich oder die Grundpflege kann auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam erbracht werden
  • zusätzlich wird ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt 

Leistungen im Überblick (gültig ab 1.1.2012)

LeistungsartPflegestufe
IIIIIIHärtefall
häusliche Pflege 1)    
- als Sachleistung450,001.100,001.550,001.918,00
- als Pflegegeld235,00440,00700,00
stationäre Pflege 1)1.023,001.279,001.550,001.918,00
Pflegevertretung 2)   
- durch nahe Angehörige235,00 3)440,00 3)700,00 3)
- durch sonstige Personen1.550,001.550,001.550,00
Kurzzeitpflege 4)1.550,001.550,001.550,00

Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz 4)2.400,002.400,002.400,00

1) monatlich bis zu...EUR
2) bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu...EUR
3) auf Nachweis werden den nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen bis zu 1.550 EUR erstattet
4) jährlich bis zu...EUR


Internetportal „Wege zur Pflege“

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein bietet in diesem Internetportal interessierten Bürgerinnen und Bürgern, pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen erste Informationen rund um das Thema Pflege im Alter. Es bündelt die vorhandenen Informationsangebote und leitet den Besucher zu regionalen Beratungs- und Unterstützungsangeboten.


Pflegekompass - Suche und Qualitätsberichte der Pflegeeinrichtungen

Link zu: Der Pflegekompass

Mit dem Pflegekompass der IKK unterstützen wir Sie bei der Suche nach geeigneten Pflegeeinrichtungen. Sie haben die Möglichkeit, über die Angabe der Postleitzahl oder des Ortsnamens die Einrichtungen vor Ort abzufragen, die mit den Pflegekassen entsprechende Verträge geschlossen haben.

Sie können bei der einfachen Suche nach der Art der Leistungserbringer und den wesentlichen Schwerpunkten recherchieren. Die erweiterte Suchfunktion bietet die Möglichkeit, Pflegeeinrichtungen auch nach pflegefachlichen Schwerpunkten und besonderen Angeboten, die auf Selbstauskünften der Pflegeeinrichtungen beruhen, auszusuchen.

Daneben sind für einige Pflegeeinrichtungen bereits Qualiätsberichte hinterlegt, die wir Ihnen hier ebenfalls zur Verfügung stellen. Hier kommen Sie zum Pflegekompass unter


Pflegeheime und Pflegedienste


Weitere Informationen zur Pflege

Unser Team der Sozial- und Gesundheitsberatung hilft Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflege gerne weiter. mehr