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Kassenindividuelle und Pauschal-Förderung für Selbsthilfe

Selbsthilfearbeit ist mittlerweile unverzichtbar geworden. In freiwilligen Zusammenschlüssen geben sich hier von Krankheit, Lebenskrisen, bzw. sozialen Umständen Betroffene Mut und Rat. Sie tauschen Erfahrungen aus, informieren einander, Angehörige sowie Außenstehende und finden Lösungswege - leisten im wahrsten Sinne Lebenshilfe.

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2008 die Art und Weise der Finanzenverteilung neu geregelt. So gibt es neben der kassenindividuellen Förderung jetzt auch die Pauschalförderung. Wichtiges Prinzip dabei ist die einheitliche und gemeinsame Förderung der Selbsthilfegruppen, Landesverbände/ -organisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die Krankenkassen und Krankenkassenverbände. Damit eine solche krankenkassenübergreifende Gemeinschaftsförderung auch funktioniert, gibt es die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) Selbsthilfeförderung in Schleswig- Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern. Diese ARGEen befinden - unter beratender Mitwirkung von Vertretern der Selbsthilfe - über die Zuteilung von Pauschalförderung, also über finanzielle Unterstützung der originären gesundheitsbezogenen Selbsthilfearbeit mit ihren regelmäßigen Tätigkeiten und Aktivitäten (dazu gehören z.B. Weiterbildungen, Gremiensitzungen, Bürobetrieb, das Veröffentlichen von Publikationen u. dgl.).

Demzufolge müssen die Anträge auf Pauschalförderung ausschließlich bei der ARGE gestellt werden. Die kassenindividuelle Förderung dagegen bezieht sich auf einzelne, konkrete Projekte in der Selbsthilfearbeit. Sie wird den Selbsthilfegruppen- und den Landesverbänden /-organisationen der Selbsthilfe gewährt. 

Projektanträge können das gesamte Jahr über gestellt werden.


Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen

Die Krankenkassen/-verbände fördern die Selbsthilfegruppen, die Landesverbände/-organisationen der Selbsthilfe und die Selbsthilfekontaktstellen gemeinsam und einheitlich. Zur Umsetzung der kassenartenübergreifenden Förderung gründeten die Krankenkassen/-Verbände gem. § 219 SGB V in Schleswig-Holstein die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfeförderung Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfeförderung Mecklenburg-Vorpommern, jeweils mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Die beteiligten Krankenkassen/-verbände vereinbaren eine wechselnde Federführung. Im Jahr 2012 liegt diese für Schleswig-Holstein bei der Knappschaft und für Mecklenburg-Vorpommern beim Verband der Ersatzkassen (Vdek).

Ansprechpartner der ARGE Selbsthilfeförderung

In Schleswig-HolsteinIn Mecklenburg-Vorpommern
ARGE Selbsthilfeförderung
Schleswig-Holstein

c/o Knappschaft
Die neue See-Krankenversicherung
Frau Ingrid Riemer
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg
ARGE Selbsthilfeförderung
Mecklenburg-Vorpommern

c/o Verband der Ersatzkassen e.V. (VdeK)
Landesvertretung M-V
Frau Doreen Chittka
Werderstr. 74 a
19053 Schwerin 

Kassenartenübergreifende Förderung

Mit der kassenartenübergreifenden Förderung unterstützen die ARGEen Selbsthilfeförderung die Selbsthilfegruppen, die Landesverbände bzw. -organisationen und die Selbsthilfekontaktstellen pauschal. Die legitimierten Vertreter der Selbsthilfe wirken bei der Vergabe dieser Fördermittel beratend mit. Die Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe definieren die Pauschalförderung als „finanzielle Unterstützung der originären, gesundheitsbezogenen Selbsthilfearbeit“. Die Pauschalförderung beinhaltet Zuschüsse zur Informations- und Beratungstätigkeit.

Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Vorgehensweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen die regelmäßigen Tätigkeiten und Aktivitäten, die unter die Pauschalförderung fallen, exemplarisch wie folgt aufgeführt:

  • Büroausstattung und Sachkosten (z.B. PC, Drucker, Büromöbel, Raummiete, Portokosten und Telefon)
  • Fortbildungen oder Schulungen, die auf die Befähigung der Selbsthilfe oder Verbandsarbeit und auf administrative Tätigkeiten abzielen (z.B. kaufmännische Weiterbildungen, Weiterbildungen zum Vereinsrecht, PC-Schulungen, Rhetorik)
  • Durchführung von Gremiensitzungen gemäß Satzung (z.B. Mitglieder-/ Jahresversammlung, Vorstandssitzung, Delegiertenversammlung, Sitzung des wissenschaftlichen Beirats)
  • Regelmäßig erscheinende Gruppen- oder Verbandsmedien (Mitgliederzeitschriften, Flyer) einschließlich Aktualisierung und Nachdruck vergriffener Veröffentlichungen und deren Verteilung)
  • Pflege des Internetauftritts/Homepage

Für die oben beispielhaft aufgeführten Aktivitäten der Selbsthilfe sind die ggf. erforderlichen Personalkosten mit der Pauschalförderung abgegolten.


Krankenkassenindividuelle Projektförderung

Neben der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung gibt es zusätzlich die Möglichkeit der krankenkassenindividuellen Projektförderung, die gesondert bei den Krankenkassen zu beantragen ist. 

Ansprechpartnerin bei der IKK Nord:

Regina Rhein
IKK Nord
Greifstr. 107
17034 Neubrandenburg
Telefon 0395 4509-280
Telefax 0395 4509-290


Was verstehen wir unter Projektförderung?

Die zeitlich begrenzte Förderung einzelner, inhaltlich abgegrenzter Vorhaben wie:

  • Veranstaltungen, Seminare oder Workshops
  • Veröffentlichung neuer Broschüren oder Bücher

Welche Gruppe / Organisation kann eine Förderung erhalten?

Vor einer Förderung muss die Selbsthilfeeinrichtung von den Krankenkassen als förderungswürdig anerkannt worden sein. Grundlage hierfür sind die bundesweit einheitlichen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Antragsformulare für die Überprüfung der Förderungswürdigkeit erhalten Sie bei den ARGEen Selbsthilfeförderung oder bei der IKK Nord. Darin sind Anschrift, Ansprechpartner sowie die Anzahl der Mitglieder anzugeben und Fragen zu beantworten, die einen Überblick über die Ausrichtung und die Tätigkeiten der Gruppe geben. Förderungswürdig sind Selbsthilfegruppen, deren Aktivitäten sich auf die gemeinsame Bewältigung von Krankheiten und/oder psychischen Problemen richten, von denen sie - entweder selbst oder als Angehörige - betroffen sind. Unter anderem müssen eine kontinuierliche Gruppenarbeit und die regelmäßige Teilnahme der Mitglieder gewährleistet sein.


Landesorganisationen / Kontakthilfestellen

Ähnliche Voraussetzungen gelten auch für die Landesverbände/-organisationen der Selbsthilfe. Hier sind neben dem Sitz der Institution, der Rechtsform, den Aufgaben und der Ausrichtung z.B. auch die Anzahl der zu betreuenden Selbsthilfegruppen, die Anzahl der Mitglieder, die personelle Besetzung (hauptamtlich/ehrenamtlich) oder auch das Betreiben einer Geschäftsstelle mit entsprechender Ausstattung ein Bewertungsmerkmal für die Anerkennung der Förderwürdigkeit. Grundlage für die Beurteilung der Förderwürdigkeit dieser Verbandsaufgaben bilden die einheitlichen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Letzteres gilt entsprechend für die Anerkennung der Förderwürdigkeit als SelbsthilfekontaktsteIle.


Wie wird die Förderung beantragt?

Landesorganisationen und Kontaktstellen reichen ihren Antrag auf Pauschalförderung für ihre Aktivitäten bei der jeweiligen ARGE Selbsthilfeförderung ein. Selbsthilfegruppen reichen ihre Anträge auf Pauschalförderung bei den für sie zuständigen Kontaktstellen oder direkt bei der jeweiligen ARGE Selbsthilfeförderung ein.

Anträge auf die krankenkassenindividuelle Förderung erhalten Sie direkt von der Krankenkasse, bei der Sie diese Förderung beantragen möchten. Bezüglich der Förderungsmöglichkeiten sprechen Sie bitte die Krankenkasse Ihrer Wahl an.


Bis wann sollte der Förderantrag gestellt sein und wann wird darüber entschieden?

Für die Hauptvergabe müssen die entsprechenden Anträge in Schleswig-Holstein bis zum 31. Januar eines Jahres bei der jeweiligen ARGE Selbsthilfeförderung vorliegen. In Mecklenburg-Vorpommern müssen die Anträge bis zum 31. Dezember des Vorjahres von den Landesorganisationen sowie den Selbsthilfekontaktstellen und bis zum 31. Januar eines Jahres von den Selbsthilfegruppen bei der jeweiligen ARGE Selbsthilfeförderung vorliegen.
Die Anträge für Selbsthilfegruppen, die sich im Laufe eines Förderjahres neu gegründet haben, sind bis zum 1. September einzureichen. 

Mit einer flexiblen Höhe der Pauschalförderung setzen die ARGEen Selbsthilfeförderung Anreize für eine engagierte, wirkungsvolle und qualitätsorientierte Selbsthilfearbeit auf allen Ebenen.

Die Höhe der Pauschalförderung beträgt maximal die beantragte Summe. Für länderübergreifende Sonderfälle behalten sich die ARGEen Selbsthilfeförderung vor, diese lediglich anteilig zu fördern.

Im Anschluss an die Vergabeentscheidungen benachrichtigt die ARGE Selbsthilfeförderung schriftlich alle Antragsteller. Danach werden die bewilligten Mittel zeitnah überwiesen.


Weiterführende Informationen und Downloads

Weitere Informationen können Sie auch den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe entnehmen.

Weitere Informationen zur ARGE Selbsthilfeförderung in Schleswig-Holstein finden Sie hier:
www.arge-selbsthilfefoerderung-sh.de .

Informationen zu den Kontaktstellen in Schleswig-Holstein finden Sie hier:
www.selbsthilfe-schleswigholstein.de .

Antragsformulare für Schleswig-Holstein können Sie auf 
www.arge-selbsthilfefoerderung-sh.de/formulare.php
herunterladen.

Informationen zu den Kontaktstellen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf www.selbsthilfe-mv.de .

 


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