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Ausschreibungen und Vertragsabsichten für Hilfsmittel

Durch das Inkrafttreten des "Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbes in der Gesetzlichen Krankenversicherung" vom 1. April 2007 wurden neue Möglichkeiten zur Herbeiführung von Vertragsabschlüssen geschaffen. Bei Verträgen zur Versorgung mit Hilfsmitteln besteht nach § 127 Abs. 1 SGB V die Möglichkeit, dass diese öffentlich ausgeschrieben werden, soweit dies zweckmäßig ist. Die Spitzenververband der gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringer (kurz: GKV-Spitzenverband) hat eine gemeinsame Empfehlung zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen abgegeben.

Gemeinsame Empfehlung gemäß & 127 Abs. 1a SGB V zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibung vom 2. Juli 2009. Download von: www.gkv-spitzenverband.de

Wird eine Ausschreibung als nicht zweckmäßig bewertet, so können Verträge auch auf herkömmlichem Wege geschlossen. Die Absicht, Verträge zu schließen, ist in diesem Falle in geeigneter Weise nach § 127 Abs. 2 SGB V öffentlich bekannt zu machen.


Aktuelle Ausschreibungen

Hier finden Sie, neben der Veröffentlichung in den gesetzlich geforderten Ausschreibungsmedien (z.B. Amtsblatt der Europäischen Union), Informationen zu aktuell laufenden Hilfsmittel-Ausschreibungen der Innungskrankenkasse (IKK) Nord, KdöR.

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Abgeschlossene Ausschreibungen

Wurden Verträge im Rahmen einer Ausschreibung abgeschlossen, so erfolgt die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch einen Vertragspartner, der den Versicherten durch die Innungskrankenkasse (IKK) Nord, KdöR zu benennen ist.

Informationen darüber, welche Hilfsmittel aufgrund der im Rahmen einer Ausschreibung geschlossenen Verträge durch einen von der Innungskrankenkasse (IKK) Nord, KdöR benannten Vertragspartner abgegeben werden finden Sie zukünftig (ab Oktober 2011) an dieser Stelle.

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    Vertragsverhandlungen

    Wenn die Innungskrankenkasse (IKK) Nord, KdöR beabsichtigt, Verträge zur Hilfsmittelversorgung nach § 127 Abs. 2 SGB V zu schließen, wird dieses unter anderem auf dieser Seite veröffentlicht.

    • Vertragsabsicht gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zum Abschluss von Verträgen zur Versorgung der Versicherten, insbesondere mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 26 (Sitzhilfen). downloaden

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