Pflegeversicherung
- Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
- Neue Grundlagen
- Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
- Übersicht Pflegegrade
- Leistungsbeträge ab 2017
- Verbesserungen bei Demenz
- Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen
- Pflege - Rat und Hilfe - Internetportal des Landes Schleswig-Holstein
- Pflegelotse - Suche von Pflegediensten und -einrichtungen
- Weiterführende Informationen
Pflegeversicherung
Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Die Bundesregierung hat die Pflegeversicherung umfassend reformiert, mit verbesserten Leistungen für Pflegebedürftige. Folgend erhalten Sie die wichtigsten Änderungen ab 2017 im Überblick.
Neue Grundlagen

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat die Bundesregierung die Inhalte der Pflegeversicherung umfassend reformiert. Erste Änderungen des neuen Gesetzes sind bereits seit 2016 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen traten mit der Einführung der Pflegegrade, einem grundlegend veränderten Begutachtungsinstrument und verbesserten Leistungen ab 1.1.2017 in Kraft. Welche Neuerungen das im Detail betrifft, finden Sie leicht und verständlich in unserer Pflegebroschüre tiefgehend erklärt.
Außerdem stellt die IKK Nord mit dem Flyer Pflegereform eine Kurzübersicht der wichtigsten Änderungen zur Verfügung.
Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden wider. Dabei gilt, je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.
Übersicht Pflegegrade
Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgte automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige wurden somit automatisch zum 01.01.2017 in die neuen Pflegegrade eingestuft. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechter gestellt wurde. Im Gegenteil, für viele Pflegebedürftige wurde der Leistungsumfang sogar verbessert.
Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden
Pflegestufe bis 31.12.2016 | Pflegegrad ab 1.1.2017 | Erläuterung |
---|---|---|
Pflegestufe unterhalb I (so genannte „Pflegestufe 0“) | Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. |
Härtefall | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. |
Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben.
Leistungsbeträge ab 2017
Leistung
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro | |
Pflegesachleistung | * | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Teilstationäre Pflege | * | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Entlastungsbetrag | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Kurzzeitpflege, jährlich | * | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Verhinderungspflege, jährlich | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | |
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Vollstationäre Pflegeleistungen | 125 Euro | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
* Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Verbesserungen bei Demenz
Das neue Begutachtungsinstrument ermittelt den individuellen Hilfebedarf zum Beispiel von Menschen mit Demenz deutlich besser als bisher. In der Regel werden dadurch auch eine höhere Einstufung und bessere Leistungsansprüche als zuvor erreicht. Das gilt auch für Demenzkranke, die bereits Leistungen erhalten. Mit der Überleitung in die Pflegegrade machen sie einen sogenannten Zwei-Stufen-Sprung und werden dadurch automatisch besserges
Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen
Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen, welcher Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, zu Hause pflegen. Ab 2017 bereits ab mindestens zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche. Neu ist, dass die Pflegekasse nun auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt, wenn wegen der Pflege die Beschäftigung unterbrochen oder ganz aufgegeben wird. Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit nach wie vor gesetzlich unfallversichert.
Pflege - Rat und Hilfe - Internetportal des Landes Schleswig-Holstein
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein bietet in diesem Internetportal interessierten Bürgerinnen und Bürgern, pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen erste Informationen rund um das Thema Pflege im Alter. Es bündelt die vorhandenen Informationsangebote und leitet den Besucher zu regionalen Beratungs- und Unterstützungsangeboten.
Pflegelotse - Suche von Pflegediensten und -einrichtungen
Der Pflegelotse ist ein unabhängiges und kostenloses Informationsportal, das Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung im gesamten Bundesgebiet hilft.
Sie finden hier zum Beispiel Informationen über Größe, Kosten, besondere Versorgungsformen sowie Lage und Anschriften der Einrichtungen. Auch über die Qualität der einzelnen Einrichtungen informiert der Pflegelotse auf Grundlage objektiver Prüfergebnisse. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen.
Weiterführende Informationen
- Informationsportal der Medizinischen Dienste mit detaillierten Informationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 unter www.pflegebegutachtung.de
Fotohinweis: © Melpomene panthermedia.net
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